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Verbandssanktionengesetz (VerSanG-E) – was bringt’s & wo bleibt’s?

Sanktionsminderungen durch Compliance-Management-Systeme – so kündigte letzten Sommer ein neuer Regierungsentwurf des Verbandssanktionengesetzes die stärkere Stellung von Compliance in Unternehmen voraussichtlich ab Anfang des Jahres 2021 an. Doch Mitte März ist immer noch kein Verbandssanktionengesetz in Kraft – wo bleibt’s und was sind die wesentlichen Inhalte?

Durch die Regelungen des Verbandssanktionengesetzes soll Compliance im Unternehmen ein weitaus höherer Stellenwert beigemessen werden, als bislang geschehen: Von Verbänden (juristische Personen und Personenvereinigungen) begangene Straftaten können nach geltendem Recht bislang lediglich mit einer Geldbuße nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) geahndet werden. Dies bedeutet für KMU einen erheblichen Nachteil gegenüber finanzkräftigen multinationalen Konzernen, da unabhängig von der Verbandsgröße als Höchstgrenze des Ahndungsteils eine Geldbuße von zehn Millionen Euro festgelegt ist.

Durch den Regierungsentwurf des Verbandssanktionengesetzes wurde die Grundlage geschaffen, Verbände, deren Fokus auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, dem Legalitätsprinzip zu unterwerfen und den Verfolgungsbehörden und Gerichten eine angemessene Ahndung von Verbandstaten zu ermöglichen.

Darüber hinaus sollen Compliance-Maßnahmen gefördert und Anreize dafür geschaffen werden, damit die Unternehmen durch interne Untersuchungen dazu beitragen können, Straftaten aufzudecken. Hat das Unternehmen z. B. ein effektives Compliance-Management-System im Einsatz, das auf die Vermeidung von Rechtsverstößen ausgelegt ist, wird dieses mit Sanktionsminderungen belohnt. Für die Bemessung einer Geldbuße kann es auch eine Rolle spielen, ob das Unternehmen infolge eines Verfahrens einsprechende interne Regelungen optimiert und interne Abläufe derart gestaltet, dass vergleichbare Normverletzungen künftig vermieden werden können. Compliance-Management-Systeme dienen somit zukünftig als Instrument zur Sanktionsminderung und Stärken die Integrität in der Wirtschaft.

Doch wo bleibt’s? Der Bundesrat hatte sich im September letzten Jahres mit diesen Plänen der Bundesregierung befasst und verschiedene fachliche Änderungen vorgeschlagen. Daraufhin wurden die vorgeschlagenen Änderungen überwiegend in den Gesetzesentwurf eingearbeitet und der geänderte Entwurf durch die Bundesregierung am 21. Oktober 2020 in den Bundesrat eingebracht. Sachlich bezogen sich die Änderungen beispielweise auf den sehr weiten Anwendungsbereich des Gesetzes, die Möglichkeiten der Einstellung von laufenden Verfahren und eine Ausweitung der Übergangszeit auf drei Jahre, um den ohnehin durch die Corona-Pandamie belasteten Unternehmen eine längere Umsetzungszeit zu ermöglichen. Ganz aktuell wurden am 04. Februar diesen Jahres im Rahmen einer kleinen Anfrage einer Fraktion im Deutschen Bundestag neue Fragen zum Schwerpunktthema Tax Compliance eröffnet.

Da jedoch sowohl die geplanten Änderungen, mit denen sich die Bundesregierung nunmehr beschäftigen wird, als auch die aktuelle kleine Anfrage die Grundgedanken und -pflichten des geplanten Verbandssanktionengesetzes nicht berühren, kann und sollte mit einem baldigen Ende des laufenden Gesetzgebungsverfahrens gerechnet werden.

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