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Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie

Bis zum 17.12.2021 hätte die EU-Whistleblowing-Richtlinie, die erstmals EU-weit einen standardisierten Schutz für Hinweisgeber festlegen will, in deutsches Recht umgesetzt werden müssen.

Hierzu gab es einen Entwurf des sogenannten Hinweisgeberschutzgesetzes, welcher jedoch Ende April 2021 nicht verabschiedet wurde. Dies bedeutet, dass das Gesetzgebungsverfahren nun erneut aufgegriffen werden muss. Aufgrund des Regierungswechsels kann es auch sein, dass sich die Inhalte des Gesetzes ändern werden.

Mit dem Umsetzungsgesetz sollen Menschen, die einen Missstand in einem Unternehmen oder in einer Behörde festgestellt und eine entsprechende Meldung getätigt haben, umfangreich geschützt werden. Zu den Missständen zählen Verstöße gegen deutsches und europäisches Recht. Verstöße gegen unternehmensinterne Richtlinien und Vorgaben sind nicht inbegriffen. Mit Hilfe des Hinweisgeberschutzgesetzes sollen auch jegliche Repressalien und Vergeltungsmaßnahmen verboten werden, sprich die Hinweisgeber dürfen nicht benachteiligt oder sonstige negative Auswirkungen zu spüren bekommen.

Für die Unternehmen bedeutet die bis jetzige „Nicht-Umsetzung“ der Whistleblower-Richtlinie, dass der Schutz der Hinweisgeber noch nicht im deutschen Recht verankert ist und noch kein unmittelbarer Anspruch darauf besteht und die Grundlage des Hinweisgeberschutzes noch etwas dauern wird. Der Anspruch aus der Richtlinie selbst greift derzeit nur unter bestimmten Umständen. Die Unternehmen sollten sich also bereits jetzt auf die Forderungen der Richtlinie vorbereiten und entsprechende Vorkehrungen treffen.

Was sind die wichtigsten Informationen für Unternehmen, um auf das Gesetz vorbereitet zu sein?

Dadurch, dass viele Bestandteile des Umsetzungsgesetzes durch die Richtlinie bereits vorgegeben sind, gibt es für Unternehmen verschiedene Vorgaben:

  • Unternehmen und Organisationen ab 50 Mitarbeitende müssen sichere Hinweisgebersysteme, Meldekanäle, einführen
  • Das Verfahren der Meldungsabgabe muss mündlich, schriftlich und auf Wunsch auch persönlich möglich sein
  • Die interne Meldestelle muss dem Hinweisgeber innerhalb von 7 Tagen den Eingang der Meldung bestätigen
  • Innerhalb von drei Monaten muss die Meldestelle die hinweisgebende Person darüber informieren, welche Maßnahmen in Folge ergriffen wurden, z. B. die Einleitung interner Untersuchungen oder die Weitergabe der Meldung an die zuständige Behörde. Behörden haben für die Rückmeldung in begründeten Fällen bis zu sechs Monate Zeit.
  • Die Frist zur Einrichtung einer entsprechenden Meldestelle ist Dezember 2023.


In dem Gesetz sollen zwei gleichwertige Meldekanäle für Whistleblower festgelegt werden:

  • Ein interner Meldekanal im Unternehmen oder in der Organisation, z. B. ein elektronisches Hinweisgebersystem, Mitarbeiter aus der Compliance-Abteilung, eine Ombudsperson oder externe Dritte.
  • Eine externe Stelle, die wahrscheinlich beim Bundesdatenschutzbeauftragten angesiedelt sein wird. Bei Verstößen gegen Buchführungsregeln, Aktionärsrechte und ähnliches soll die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die externe Meldestelle werden.
  • Den Hinweisgebern wird ein Wahlrecht eingeräumt, wie sie einen Verstoß melden möchten. Es steht ihnen frei den Hinweis über den intern eingerichteten Meldeweg an das Unternehmen weiterzugeben oder unmittelbar an eine (externe) Behörde.


Wer kann / darf Hinweise geben?

Hinweisgeber können Angestellte (aktuelle, ehemalige und zukünftige), Freiwillige, Praktikanten, nicht geschäftsführende Mitglieder oder Gesellschafter sein, Lieferanten, Auftragnehmer, Kunden – alle, die Informationen über Verstöße im beruflichen Kontext erlangen können.

Man darf gespannt sein, wann es einen Entwurf für das Umsetzungsgesetz geben wird!