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EU-Whistleblower-Richtlinie

Die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, wird umgangs-sprachlich auch „Whistleblower-Richtlinie“ genannt.

Whistleblower-Richtlinie

Die „Whistleblower-Richtlinie“ garantiert künftig einerseits Hinweisgebern, sogenannten Whistleblowern, die Verstöße gegen EU-Recht melden wollen, mehr Schutz und verpflichten andererseits öffentliche und private Organisationen sowie Behörden dazu, sichere Kanäle für die Meldung von Missständen einzurichten.

Die Umsetzung der Richtlinie durch den deutschen Gesetzgeber in nationales Recht muss innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Richtlinie erfolgen, das heißt bis zum 17. Dezember 2021. Ob der Zeitplan eingehalten werden kann, ist derzeit noch fraglich.

Die Richtlinie gibt nur Mindeststandards vor und lässt es den einzelnen Mitgliedstaaten offen, ob der sachliche Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeweitet wird. 

Derzeit ist noch unklar, ob die Umsetzung lediglich, wie in der europäischen Richtlinie vorgesehen, nur Verstöße gegen EU-Recht umfassen sollte, oder ob auch Verstöße gegen deutsches Recht erfasst sein sollten. Die europäische Richtlinie sieht vor, dass Personen geschützt werden, die Verstöße gegen das Unionsrecht in bestimmten Bereichen melden – etwa, wenn es um öffentliche Aufträge, Finanzdienstleistungen, Produktsicherheit, Verkehrssicherheit, Umweltschutz, Lebensmittel, öffentliche Gesundheit, Verbraucher- und Datenschutz geht.

Welche Pflichten haben künftig Unternehmen?

Nach der Richtlinie sollen Unternehmen, die mehr als 50 Mitarbeiter beschäftigen oder im Finanzdienstleistungsbereich tätig sind sowie öffentliche Arbeitgeber künftig verpflichtet sein, ein internes Meldesystem einzurichten.

Die Richtlinie erlegt den Mitgliedstaaten auf, sich dafür einzusetzen, dass die Meldung über interne Meldekanäle gegenüber der Meldung der externen Meldekanäle in den Fällen bevorzugt wird, in denen intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und der Hinweisgeber keine Repressalien befürchten muss.

Verbot von Vergeltungsmaßnahmen

Ziel der Richtlinie ist der Schutz von Personen, die auf Missstände in Unternehmen und Behörden aufmerksam machen. Hierfür enthält die Richtlinie einen nicht abschließenden Katalog von unzulässigen Vergeltungsmaßnahmen. Dazu zählen etwa Kündigung, Versagung einer Beförderung, Gehaltskürzung, Mobbing, Diskriminierung, Schädigung in den sozialen Medien, Entzug einer Lizenz oder Genehmigung und negative Leistungsbeurteilung.

Das deutsche Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) hat einen Entwurf Ende 2020 zum Hinweisgeberschutzgesetz veröffentlicht und zur Abstimmung in den Res-sorts vorgelegt. Ende April 2021 wurde der Gesetzentwurf vorab gekippt.

Fazit

Die Richtlinien-Grundlage ist gut – die Umsetzung gestaltet sich schwierig!

Die tatsächliche Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie bringt etliche Unstimmigkeiten mit sich, für die es gilt, eine passable Lösung zu finden.

Zu nennen von noch nicht geklärten Aspekten sind:

  • Unabhängigkeit von Mitarbeitern oder Institutionen bei der Entgegennahme von Meldungen?
  • Dürfen IT-Abteilungen involviert werden?
  • Verstößt das Vertraulichkeitsverbot gegen die Datenschutzgrundverordnung?


Bis diese Fragen geklärt sind, bleibt es spannend!