Energieeffizienz-Gesetz (EnEfG)
Das Energieeffizienz-Gesetz (EnEfG) ist beschlossene Sache. Am 17.11.2023 wurde das EnEfG nach langem Hin und Her endlich im Bundesanzeiger veröffentlicht und ist damit in Kraft getreten. Mit dem Gesetz soll künftig sektorübergreifend und langfristig die Energieeffizienz in Deutschland gesteigert werden.
Neben der Festlegung von konkreten Zielwerten für die Senkung des deutschen Primär- und Endenergieverbrauchs (§ 4 EnEfG), werden konkrete Anforderungen an Unternehmen, die öffentliche Hand sowie Rechenzentren gestellt, die dazu beitragen sollen, die Energieeffizienz in diesen Bereichen weiter zu optimieren.
Wesentliche Anforderungen an Unternehmen ergeben sich dabei insbesondere aus den §§ 8, 9 EnEfG (Energie- und Umweltmanagementsysteme sowie Umsetzungspläne für Unternehmen) sowie den §§ 16, 17 EnEfG (Abwärmenutzung). Diese werden nun nachfolgend kurz skizziert:
Verpflichtende Einführung von Energiemanagementsystemen nach DIN EN ISO 50001:2018 bzw. Umweltmanagementsystemen nach EMAS (§ 8 Abs. 1 EnEfG)
Nach § 8 Abs. 1 EnEfG sind nun alle Unternehmen, mit einem durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch von > 7,5 GWh in den letzten 3 abgeschlossenen Kalenderjahren, verpflichtet, ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001:2018 oder ein Umweltmanagement nach EMAS einzuführen (eine Zertifizierung nach DIN EN ISO 14001 ist hier nicht ausreichend).
Hierbei geltend folgende Umsetzungsfristen (§ 8 Abs. 2 EnEfG):
- Unternehmen, die bereits zum 17.11.2023 die Anforderungen erfüllen (Gesamtenergieverbrauch > 7,5 GWh in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren), müssen eine Zertifizierung bis zum 18.07.2025 nachweisen können.
- Unternehmen, die die Anforderungen erst nach dem 18.11.2023 erfüllen, haben eine Umsetzungsfrist von 20 Monaten.
Unternehmen, die nach § 8 EnEfG verpflichtet sind, ein Energiemanagementsystem bzw. ein Umweltmanagementsystem nach EMAS einzuführen, sind bis zum Nachweis der Einführung des Systems (Zertifikat) von der Energieauditpflicht nach § 8 EDL-G befreit.
Konkretere Anforderungen an Energiemanagementsysteme/ Umweltmanagementsysteme nach EMAS (§ 8 Abs 3 EnEfG)
Zukünftig müssen folgende Themen in den Energiemanagementsystemen bzw. den Umweltmanagementsystemen nach EMAS, separat betrachtet und analysiert werden:
- Erfassung von Zufuhr und Abgabe von Energie, Prozesstemperaturen, abwärmeführenden Medien mit ihren Temperaturen und Wärmemengen und möglichen Inhaltsstoffen sowie von technisch vermeidbarer und technisch nicht vermeidbarer Abwärme bei der Erfassung der Abwärmequellen und die Bewertung der Möglichkeit zur Umsetzung von Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung,
- Identifizierung und Darstellung von technisch realisierbaren Endenergieeinsparmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung,
- Wirtschaftlichkeitsbewertung der identifizierten Maßnahmen nach der Kapitalwertmethode VALERI (DIN EN 17463, Ausgabe Dezember 2021)
Dies bedeutet für alle bestehenden und zukünftigen Energiemanagementsysteme und Umweltmanagementsysteme nach EMAS, dass u.a. das Thema Abwärme stärker in den Fokus der Zertifizierungen rückt und hier u.a. künftig eine konkrete Analyse der vorhandenen Abwärmepotenziale sowie der Möglichkeiten der Wärmerückgewinnung gefordert wird.
Anforderung an die Ableitung von Maßnahmen zur Effizienz-Steigerung (§ 9 EnEfG)
Alle Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch > 2,5 GWh in den letzten 3 abgeschlossenen Kalenderjahren, sind nun verpflichtet, konkrete durchführbare Umsetzungspläne für alle im Zuge von
- Energiemanagementsystemen nach DIN EN ISO 50001:2018
- Umweltmanagementsystemen nach EMAS
- verpflichtenden Energieaudits nach § 8 EDL-G
als wirtschaftlich identifizierten Energieeffizienzmaßnahmen zu erstellen und zu veröffentlichen.
Eine Maßnahme gilt dabei dann als wirtschaftlich, wenn sich innerhalb von 50 % ihrer Nutzungsdauer (Abschreibungstabellen sind hier maßgebend, begrenzt wird die Nutzungsdauer darüber hinaus auf max. 15 Jahre) ein positiver Kapitalwert bei der Anwendung der VALERI-Methode (DIN EN 17463, Ausgabe Dezember 2021) ergibt.
Die Frist zur Umsetzung der oben beschriebenen Anforderungen des § 9 EnEfG, beginnt für Betriebe mit einem zertifizierten Energie- oder Umweltmanagementsystem mit der nächsten Rezertifizierung. Eine Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Umsetzungspläne soll vor deren Veröffentlichung, durch ZertifizierInnen, UmweltgutachterInnen bzw. EnergieauditorInnen erfolgen.
Die Nachweise der Umsetzung der Anforderungen des § 8 EnEfG sowie des § 9 EnEfG, haben die Unternehmen auf Anfrage des BAFA (Bundesamt für Wirtschafts- und Ausfuhrkontrolle) diesem vorzulegen.
Vermeidung von Abwärme bzw. Nutzung von Abwärmepotentialen (§ 16 EnEfG)
Generell werden in § 16 Abs. 1 EnEfG, Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch von > 2,5 GWh in den letzten 3 abgeschlossenen Kalenderjahren, dazu verpflichtet das Entstehen von Abwärme nach dem Stand der Technik zu vermeiden bzw. diese auf den Anteil der technisch unvermeidbaren Abwärme zu reduzieren. Dabei wird der Stand der Technik in Bezug auf Abwärme in den aktuellen Schlussfolgerungen zur besten verfügbaren Techniken gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17; L 158 vom 19.6.2012, S. 25) beschrieben und gilt hier als Maßstab.
Die darüber hinaus dennoch entstehende, technisch unvermeidbare Abwärme, soll laut § 16 Abs. 2 EnEfG genutzt werden, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Dabei soll nicht ausschließlich nur die Abwärmenutzung an der Anlage, an der diese entsteht, berücksichtigt werden, sondern auch eine Nutzungsmöglichkeit an einer anderen Wärmesenke auf dem Betriebsgelände sowie bei externen Dritten, in Betracht gezogen werden.
Auch eine kaskadenförmige Mehrfachnutzung der zurückgewonnenen Abwärme muss dabei geprüft und wenn technisch möglich und zumutbar, umgesetzt werden (§ 16 Abs. 2 EnEfG).
Für genehmigungsbedürftigte Anlagen nach § 4 BImSchG, soweit für diese speziellere Anforderungen, im BImSchG oder in einer Verordnung aufgrund einer Ermächtigung nach dem BImSchG, zur Vermeidung bzw. Nutzung von Abwärme bestehen, gelten die Anforderungen des § 16 Abs. 1 und 2 des EnEfG nicht.
Kommunikation von Abwärmepotenzialen (§ 17 EnEfG)
Unternehmen müssen Informationen zu der entstehenden Abwärme bis zum 31.03. eines jeden Jahres an die Bundesstelle für Energieeffizienz melden. Änderungen an der entstehenden Abwärme müssen unverzüglich aktualisiert werden. Die Meldungen werden von der Bundesstelle für Energieeffizienz unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse auf einer elektronischen Plattform veröffentlicht.
Ebenfalls sind Unternehmen bei Anfragen von Betreibern von Wärmenetzen bzw. Fernwärmeversorgungsunternehmen zur Auskunft hinsichtlich der im Unternehmen anfallenden unmittelbaren Abwärme verpflichtet.
Es liegt also Arbeit vor uns allen. Wir empfehlen allen unseren Kunden, die nach § 8 EnEfG nun verpflichtet sind ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 bzw. ein Umweltmanagementsystem nach EMAS einzuführen, sich zeitnah mit der Thematik zu befassen und das Projekt anzugehen. Erfahrungen zeigen, dass insbesondere gegen Ablauf von gesetzlichen Fristen, eine Zertifizierung aller Kunden aufgrund von Personalengpässen bei den Zertifizierungsgesellschaften nicht immer gewährleistet werden kann.
Sollten Sie Fragen zu dem Thema EnEfG sowie Energiemanagementsystem haben, können Sie sich gerne jederzeit an uns wenden. Ihre Ansprechpartnerin für den Bereich ist:
Kathrin Beck
Tel.: 06897/ 506 390
E-Mail: Kathrin.Beck@proterra-umwelt.de
An unserem Compliance-Tag am 11.12.2023 werden wir Sie gerne ausführlich über die wesentlichen Änderungen des EnEfG sowie weitere rechtliche Änderungen informieren.
Für Fragen hinsichtlich des Compliance-Tages steht Ihnen unsere Kollegin Julia Bauer gerne zur Verfügung.
Julia Bauer
Tel.: 06897/ 506 236
E-Mail: Julia.Bauer@proterra-umwelt.de