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Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – LkSG

Internationaler Menschenrechtsschutz muss ohne Zweifel auch durch deutsche/europäische Unternehmen gewährleistet werden. Allein durch freiwillige Selbstverpflichtungen konnten in den vergangenen Jahren die so dringend erforderlichen Schutzstandards aber noch nicht annähernd eingehalten und umgesetzt werden.

Aus diesem Grund hat der deutsche Gesetzgeber das „Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten“ (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – LkSG) veröffentlicht. Einerseits soll hiermit auf die in der Vergangenheit festgestellten Missstände reagiert, andererseits aber auch der gesteigerten öffentlichen Aufmerksamkeit Rechnung getragen werden. Die Vorgaben des Gesetzes sollen der Verbesserung der internationalen Menschenrechtslage dienen und zu diesem Zweck auch Unternehmen mit Sitz in Deutschland in die Pflicht nehmen, indem es Anforderungen an ein verantwortungsvolles Lieferketten-Management für bestimmte Unternehmen festlegt. Unternehmen erhalten damit einen nach allgemeiner Auffassung klaren, verhältnismäßigen und zumutbaren gesetzlichen Rahmen zur Erfüllung ihrer menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten.

Das Gesetz wird am 01. Januar 2023 für Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten in Kraft treten und somit den Katalog der Compliance-Pflichten dieser Unternehmen erheblich erweitern. Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten werden sich aber auch spätestens ab dem 01. Januar 2024 mit den Vorgaben dieses Gesetzes beschäftigen müssen, da das Gesetz ab diesem Zeitpunkt auch für diese Unternehmen gilt. Aber auch kleinere Unternehmen sollten die aus dem neuen Gesetz resultierenden Pflichten und Aufgaben kennen und die weitere Entwicklung beobachten, da auch sie unter bestimmten Voraussetzungen (beispielsweise als Teil einer Lieferkette von Großunternehmen) zur Umsetzung von Maßnahmen verpflichtet sein können.

Das am 22. Juli 2021 verkündete, umgangssprachlich „Lieferkettengesetz“ genannte Regelwerk sieht eine umfassende Ausweitung der unternehmerischen Sorgfaltspflichten vor. Diese werden nunmehr dazu verpflichtet, ihre Lieferkette anhand vorab identifizierter Risikobereiche anlassbezogen oder zumindest einmal jährlich zu analysieren und auszuwerten. Darüber hinaus sollen mit dem Gesetz eine verpflichtende Berichterstattung und die Veröffentlichung der Menschenrechts- und Umweltstrategien durchgesetzt werden.

Gesetzliche Rahmenbedingungen für Unternehmen

  • Unternehmen erhalten einen klaren, verhältnismäßigen und zumutbaren gesetzlichen Rahmen zur Erfüllung ihrer menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten
  • Die Anforderungen an Unternehmen sind international anschlussfähig und orientieren sich am Sorgfaltsstandard der VN-Leitprinzipien.
     

Maßnahmen nach dem LkSG

  • Einrichtung eines Risikomanagements und Durchführung einer Risikoanalyse
  • Verabschiedung einer Grundsatzerklärung der unternehmerischen Menschenrechtsstrategie
  • Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und gegenüber unmittelbaren Zulieferern
  • Sofortige Ergreifung von Abhilfemaßnahmen bei festgestellten Rechtsverstößen
  • Dokumentations- und Berichtspflicht für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten
     

Wenn Sie Fragen zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz oder Anmerkungen zu unserem Beitrag hierzu haben, dürfen Sie Sich natürlich gerne unter info(at)agenda-law.de an uns wenden. Wir freuen uns auf Ihre Reaktionen!

Sonnige Grüße,

Ihr AGENDALAW®-Team