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Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)

Was bedeutet der neue EU-Richtlinienentwurf zur Nachhaltigkeitsberichterstattung für Ihr Unternehmen?

Unternehmen werden in der heutigen Zeit nicht mehr ausschließlich anhand ihrer finanziellen Performance beurteilt. Immer häufiger werden Unternehmen mit Initiativen zur Klimaberichterstattung, Menschenrechte in der Lieferkette oder auch Steuergerechtigkeiten konfrontiert. Zur Befriedigung dieser neuen Informationsbedürfnisse wurde im Jahr 2014 die Richtlinie 2014/95/EU, die Richtlinie über die nichtfinanzielle Berichterstattung verabschiedet. Mit der EU-CSR Richtlinie wurde erstmals auf EU-Ebene eine nichtfinanzielle Erklärung für bestimmte Unternehmen des öffentlichen Interesses implementiert. Nun soll die Nachhaltigkeitsberichterstattung weiterentwickelt werden, weshalb die Europäische Kommission am 21. April 2021 mit der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) einen entsprechenden Richtlinienentwurf vorgelegt hat.

Überblick über die wesentlichen Änderungen:

Anwendungsbereich: Welche Unternehmen sind betroffen?

Durch den Richtlinienvorschlag wird der Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen deutlich erweitert:

  • große Unternehmen, die mindestens zwei der drei folgenden Kriterien in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren erfüllen:

             – Bilanzsumme 20 Mio. Euro
             – Umsatzerlöse 40 Mio. Euro
             – durchschnittliche Arbeitnehmerzahl 250

  • alle kapitalmarktorientierten kleinen und mittleren Unternehmen, mit der Ausnahme von Kleinstunternehmen (ab 01.01.2026)
     

Ausweitung der Berichtsinhalte: Was muss zukünftig berichtet werden?

Die Europäische Kommission strebt eine erhebliche Erweiterung der Berichtsinhalte gegenüber der EU-CSR-Richtlinie 2014 an.

  • Der Nachhaltigkeitsbericht soll zukünftig Informationen über alle Angaben, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage des Unternehmens sowie der Auswirkung der Unternehmenstätigkeiten enthalten.
  • Die Berichterstattung soll qualitative und quantitative Informationen umfassen, vergangenheits- und zukunftsbezogen sein und falls angemessen sollte sie auch kurz, mittel- und langfristige Zeithorizonte abbilden.
  • Die neuen Berichtsinhalte sollen mit Hilfe von drei Nachhaltigkeitsfaktoren angegeben werden und umfassen die Themenbereiche „Environmental“, „Social“ und „Governance“ (ESG).
     

Standardisierung: Die EU-Nachhaltigkeitsstandards als künftiges verbindliches Rahmenwerk auf EU-Ebene

Zur Verbesserung der Vergleichbarkeit der nachhaltigkeitsrelevanten Angaben ist im aktuellen Richtlinienentwurf die Entwicklung und verbindliche Vorgabe eines Rahmenwerks auf EU-Ebene vorgesehen. Diese EU-Nachhaltigkeitsstandards (EU Sustainability Reporting Standards, ESRS) sollen durch die EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group – Europäische Beratungsgruppe zur Rechnungslegung) entwickelt werden und im Oktober 2022 vorliegen.


Wo sollen die Unternehmen berichten: Offenlegung der Nachhaltigkeitsinformationen ausschließlich im Lagebericht

Das bisherige Wahlrecht nichtfinanzielle Informationen wahlweise in den Lagebericht zu integrieren oder einen separaten nichtfinanziellen Bericht zu erstellen entfällt. Zukünftig muss der Nachhaltigkeitsbericht in den Lagebericht integriert werden.


Ab wann gilt die CSRD?

Die neue Richtlinie soll bis spätestens Juni 2022 finalisiert und bis Dezember 2022 in nationales Recht umgesetzt werden. Demnach werden die neuen Berichtspflichten die Berichtsperiode 2023 betreffen und ab dem 01.01.2024 veröffentlicht werden. Für kapitalmarktorientierte KMU soll die Berichtspflicht erst drei Jahre nach Inkrafttreten der CSRD, also für das Geschäftsjahr 2026 gelten.

Jedoch stellte der Europäische Rat kürzlich in seinem Standpunkt zur CSRD eine Verschiebung des Zeitplans nach hinten in Aussicht.  Es bleibt also abzuwarten welche Fristen Unternehmen zukünftig einhalten müssen.

Weiterführende Informationen finden Sie auf der Webseite der Europäischen Kommission.

Für Rückfragen und Anmerkungen stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung: info(at)agenda-law.de

Ihr AGENDALAW®-Team