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Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung – BG-V

Am 26. Oktober 2022 trat die „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen anlässlich eines Brennstoffwechsels wegen einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage“, besser bekannt als Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung (BG-V), in Kraft.

Die Verordnung ermöglicht den Betreibern von Gas-Kraftwerken und bestimmten Industrieanlagen neben einem erleichterten und beschleunigten Wechsel des bisher verwendeten Brennstoffs auch die Erhöhung von Lagerkapazitäten, die aufgrund einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage erforderlich werden. Hierfür ermöglicht sie für einen befristeten Zeitraum gewisse Abweichungen von den Vorgaben der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV).

Durch die neue Verordnung soll die in der aktuellen Lage zur einer erfolgreichen Krisenbewältigung erforderliche Flexibilität ermöglicht werden.

Systematisch wird in der Verordnung zwischen Erleichterungen für die Errichtung und Betrieb der Anlagen, die wesentliche Änderung bestehender Lageranlagen, die erneute Inbetriebnahme von Lageranlagen nach Stilllegung, Abfüllflächen und Befüllvorgängen auf diesen Flächen sowie Überwachungs- und Prüfpflichten der Betreiber unterschieden. Anlagenvorhaben, die bereits vor Inkrafttreten der Verordnung begonnen aber noch nicht abgeschlossen wurden, können ebenfalls von den Erleichterungen profitieren. 

Die Regelungen der BG-V sind so ausgestaltet, dass sie beispielsweise für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen unter bestimmten Voraussetzungen auf eine Eignungsfeststellung nach dem WHG verzichtet wird. Außerdem werden als weitere Beispiele eine Verlängerung der Prüfintervalle für Anlagenprüfungen und eine temporäre Erhöhung der Speicherkapazität von Heizöltanks ermöglicht.

Die Verordnung und die mit ihr verbundenen Erleichterungen wurden bis zum 26. Oktober 2024 befristet. Die Verordnungsgeber gehen zum aktuellen Zeitpunkt davon aus, dass innerhalb dieser Zeitspanne die Gasmangellage beendet und zu den bisher bewährten Regelungen zurückgekehrt werden kann. Eine Verlängerung der Erleichterungen wird hoffentlich nicht erforderlich sein, bleibt aber dennoch möglich.

Wenn Sie wissen möchten, ob die Erleichterungen der Brennstoff-Gasmangellage-Verordnung auch für Ihre Anlagen möglich sind oder sonstige Fragen oder Anmerkungen zur BG-V oder unserem Beitrag haben, können Sie sich natürlich gerne unter info(at)agenda-law.de an uns wenden. Wir freuen uns auf Ihre Reaktionen.

Viele Grüße sendet Ihnen Ihr Team von AGENDALAW®.